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Personen können auch ohne Anerkennung einer Pflegestufe Leistungen gem 45b SGB XI erhalten, wenn eine Berechtigung nach 45a SGB XI gegeben ist. Das heißt, es ist ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung festgestellt worden durch den MDK.
Berechtigter Personenkreis nach § 45a SGB XI Personen, mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, bei denen der Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK) als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hat, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben.
Leistungen Betreuungsleistungen in Höhe von 100 € (Grundbetrag) oder 200 € (erhöhter Betrag) monatlich. Es handelt sich um einen Zuschuß, der zweckgebunden nur für folgende Angebote genutzt werden kann:
1. Tages- oder Nachtpflege und Kurzzeitpflege Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen zählen neben den Pflegekosten auch die vom Versicherten zu tragendenden Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten.
2. allgemeine Anleitung und Betreuung durch zugelassene Pflegedienste Für soziale Betreuung und tagesstrukturierende Maßnahmen, keine Leistungen der Grundpflege oder hauswirtschaftlicher Versorgung.
3. anerkannte niedrigschwellige Betreuungsangebote - Betreuungsgruppen - Helferkreise zu stundweiser Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich - familienentlastende Dienste
Es handelt sich also um Angebote, die auf die Entlastung der/des pflegenden Angehörigen ausgerichtet sind
Zusätzliche Beratungseinsätze:
1 Beratungseinsatz halbjährlich bei Pflegestufe 0
2 Beratungseinsätze halbjährlich bei Pflegestufe I und II
2 Beratungseinsätze vierteljährlich bei Pflegestufe III
Antragstellung
Bei Erst- oder Wiederholungsbegutachtungen im Rahmen der Pflegeversicherung wird der Gutachter zukünftig immer auch feststellen, ob ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung besteht.
Bei bereits anerkannter Pflegebedürftigkeit veranlasst die Pflegekasse eine Begutachtung, wenn der Pflegebedürftige die zusätzliche Leistung beantragt, sofern sich das Vorliegen der Voraussetzungen nicht schon eindeutig aus der Aktenlage ergibt. Auch Personen ohne Anerkennung einer Pflegestufe können einen entsprechenden Antrag bei der für sie zuständigen Pflegekasse stellen.
Erhalt der Leistungen
Die Auszahlung der jeweils anerkannten Beträge erfolgt erst nach Vorlage von schriftliche Nachweisen über die Inanspruchnahme der Betreuungsleistungen. Wird der anerkannte Betrag in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das nächste Kalenderhalbjahr übertragen werden.
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