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Für Zivilblinde mit gewöhnlichen Aufenthalt in Rheinland-Pfalz besteht ein Anspruch auf Landesblindengeld nach dem rheinland-pfälzischen Landesblindengeldgesetz (LBlindenGG)
Das monatlich ausgezahlte Landesblindengeld soll Mehraufwendungen ausgleichen, die durch die Blindheit entstehen.
Wer ist leistungsberechtigt? - Blinde, d.h. Personen, bei denen die Sehschärfe auf dem besseren Auge weniger als 2 Prozent beträgt. - Blinden gleichgestellte Personen
Wie hoch ist es? 410 Euro für erwachsene Blinde 529,-- Euro bei Anträgen, die bis zum 30.4.2003 gestellt wurden (Bestandsschutz) 205 Euro für Blinde unter 18 Jahren Heimbewohner erhalten kein Blindengeld.Antrag Das Landesblindengeld wird auf Antrag gewährt, der bei der zuständigen Kreis- oder Stadtverwaltung zu stellen ist. Es wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt.
Auf das Landesblindengeld sind Leistungen, die Blinde für den gleichen Zweck nach anderen Rechtsvorschriften erhalten, anzurechnen. Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 38 SGB XI werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei der Pflegestufe I mit 60% des Pflegegeldes dieser Stufe und bei den Pflegestufen II und III mit 40% der Pflegestufe II angerechnet.
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