in der Stadt Trier

im Landkreis Trier-Saarburg

Impressum

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Informationen zur Grundsicherung

Zum 1.1.2003 wurde die bedarfsorientierte "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" als eigenständige Sozialleistung auf der Grundlage des Grundsicherungsgesetzes (GSiG) eingeführt. Seit dem 01. Januar 2005 sind die Vorschriften des Grundsicherungsgesetzes Bestandteil des Sozialgesetzbuch XII

Ziel der Grundsicherung ist die Sicherstellung des grundlegenden Bedarfs für den Lebensunterhalt von Personen, die wegen Alters oder auf Grund voller Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und deren Einkünfte oder Vermögen für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichen

Wer kann einen Antrag auf Grundsicherung stellen?

Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder  das 18. Lebensjahr vollendet haben und – unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage – aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind können Grundsicherungsleistungen beantragen

Volle Erwerbsminderung - was heißt das?

Voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Darüber hinaus sind auch in einer Werkstatt für Behinderte oder einer anderen beschützenden Einrichtung tätige behinderte Menschen voll erwerbsgemindert.
Die volle Erwerbsminderung muss dauerhaft bestehen, d.h. es muss unwahrscheinlich sein, dass sie behoben werden kann. Damit scheiden aus dem antragsberechtigten Personenkreis die Bezieher einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung aus.

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen

Die Leistung zur Grundsicherung ist abhängig von der Bedürftigkeit des Betroffenen. Eine Leistung wird nur gewährt, soweit er selbst nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt zu bestreiten. Bei der Prüfung wird neben dem Einkommen oder Vermögen des Anspruchsberechtigten nur noch das Einkommen oder Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten bzw. des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft berücksichtigt. Bei dem Einkommen oder Vermögen des Ehegatten bzw. Partners wird nur der Teil in die Berechnung einbezogen, der über seinem eigenen Bedarf zum Lebensunterhalt zur Verfügung steht.
Unterhaltsansprüche der Anspruchsberechtigten gegenüber ihren Kindern oder Eltern wirken sich erst dann aus, wenn das jährliche Einkommen eines Unterhaltspflichtigen mindestens
100.000 Euro beträgt.

Lebensunterhalt

Der notwendige Lebensunterhalt insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Ab dem 01.01.2005 beinhaltet das auch Pauschalen für bisherige einmalige Leistungen z.B. Kleidung. Damit soll die Eigenverantwortlichkeit gestärkt werden.

Höhe der Grundsicherungsleistung

Um den Bedarf zum Lebensunterhalt zu decken, setzt sich die Grundsicherung aus mehreren Bestandteilen zusammen. Die Höhe des Bedarfs richtet sich nach dem für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz

Regelsätze Rheinland-Pfalz 01.07.11:
364 Euro
Haushaltsvorstand/Alleinstehender
291,20 Euro Ehepartner/Lebenspartner

zzgl. angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung

zzgl. den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, sofern keine Pflichtversicherung besteht.

Schwerbehinderte Menschen, deren Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen G enthält, bekommen einen Mehrbedarf von 17% des maßgebenden Regelsatzes anerkannt. (= 61,88 €)
Außerdem werden als Grundsicherungsleistung weitere Mehrbedarfe (z.B. für Kindererziehung, kostenaufwändige Ernährung) gewährt.
Ab 01.01.2005 werden in Sonderfällen auch Mietschulden als Grundsicherungsleistung übernommen,
Von dem errechneten Bedarf wird das anrechenbare Einkommen oder Vermögen abgezogen.

Was zählt zum Einkommen?

Zum Einkommen gehören z.B.

Zum Einkommen gehören z.B. nicht

  • · Erwerbseinkommen,
  • · Kindergeld,
  • · Renten, Pensionen,
  • · Wohngeld,
  • · Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
  • · Zinsen und Kapitaleinkünfte und
  • · Steuererstattungen
  • · Sozialhilfeleistungen,
  • · Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und sonstige Leistungen für Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der Grundrente,
  • · Erziehungsgeld,
  • · Zuschüsse zu Sozialversicherungsbeiträgen und
  • · Leistungen aus der sozialen oder privaten Pflegeversicherung

Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen:
Einkommen sind Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die dem Betroffenen im Bewilligungszeitraum zufließen. Vermögen sind Einkünfte in Geld und Geldeswert, die zum Beginn der Grundsicherungsleistung bereits vorhanden waren.

Was zählt zum Vermögen?

  • Geld oder Sachvermögen ist nur dann auf den ermittelten Bedarf anzurechnen, wenn es verwertbar ist. § 90 Abs.2 SGB XII führt eine Reihe von Vermögenswerten auf, die hiervon ausgenommen sind. Hierzu gehören z.B.
  • angemessener Hausrat,
  • Familien- und Erbstücke, deren Veräußerung eine besondere Härte darstellen würde und
  • kleinere Barbeträge (2.600 EUR für den Betroffenen zzgl. 614 EUR für den nicht getrennt lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartners und 256 EUR für jede vom Betroffenen überwiegend unterhaltene Person). Unterhaltsansprüche Auf eine im Sozialhilferecht vorgesehene Rückgriffsmöglichkeit gegen nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltspflichtige wurde bei der Grundsicherung verzichtet. Dadurch soll den Anspruchsberechtigten die Angst genommen werden, dass sie Sozialleistungen erhalten, die im nachhinein z.B. durch ihre Kinder oder ersetzt werden müssen.
    Besteht der Unterhaltsanspruch gegenüber Kindern oder Eltern, findet eine Anrechnung jedoch nicht statt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter einem Betrag von jährlich 100.000 EUR liegt.Antrag und BewilligungszeitraumDer Antrag ist beim zuständigen Grundsicherungsamt zu stellen.
    Die Grundsicherungsleistung beginnt ab dem ersten des Antragsmonats..
    Grundsicherungsleistungen werden in der Regel für ein Jahr bewilligt. Danach muß ein neuer Antrag gestellt werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Anspruchsvoraussetzungen in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Die Auszahlung erfolgt monatlich.

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