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Zum 1.1.2003 wurde die bedarfsorientierte "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" als eigenständige Sozialleistung auf der Grundlage des Grundsicherungsgesetzes (GSiG) eingeführt. Seit dem 01. Januar 2005 sind die Vorschriften des Grundsicherungsgesetzes Bestandteil des Sozialgesetzbuch XII
Ziel der Grundsicherung ist die Sicherstellung des grundlegenden Bedarfs für den Lebensunterhalt von Personen, die wegen Alters oder auf Grund voller Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und deren Einkünfte oder Vermögen für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichen
Wer kann einen Antrag auf Grundsicherung stellen?
Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und – unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage – aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind können Grundsicherungsleistungen beantragen
Volle Erwerbsminderung - was heißt das?
Voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Darüber hinaus sind auch in einer Werkstatt für Behinderte oder einer anderen beschützenden Einrichtung tätige behinderte Menschen voll erwerbsgemindert. Die volle Erwerbsminderung muss dauerhaft bestehen, d.h. es muss unwahrscheinlich sein, dass sie behoben werden kann. Damit scheiden aus dem antragsberechtigten Personenkreis die Bezieher einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung aus.
Anspruch auf Grundsicherungsleistungen
Die Leistung zur Grundsicherung ist abhängig von der Bedürftigkeit des Betroffenen. Eine Leistung wird nur gewährt, soweit er selbst nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt zu bestreiten. Bei der Prüfung wird neben dem Einkommen oder Vermögen des Anspruchsberechtigten nur noch das Einkommen oder Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten bzw. des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft berücksichtigt. Bei dem Einkommen oder Vermögen des Ehegatten bzw. Partners wird nur der Teil in die Berechnung einbezogen, der über seinem eigenen Bedarf zum Lebensunterhalt zur Verfügung steht. Unterhaltsansprüche der Anspruchsberechtigten gegenüber ihren Kindern oder Eltern wirken sich erst dann aus, wenn das jährliche Einkommen eines Unterhaltspflichtigen mindestens 100.000 Euro beträgt.
Lebensunterhalt
Der notwendige Lebensunterhalt insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Ab dem 01.01.2005 beinhaltet das auch Pauschalen für bisherige einmalige Leistungen z.B. Kleidung. Damit soll die Eigenverantwortlichkeit gestärkt werden.
Höhe der Grundsicherungsleistung
Um den Bedarf zum Lebensunterhalt zu decken, setzt sich die Grundsicherung aus mehreren Bestandteilen zusammen. Die Höhe des Bedarfs richtet sich nach dem für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz
Regelsätze Rheinland-Pfalz 01.07.11: 364 Euro Haushaltsvorstand/Alleinstehender 291,20 Euro Ehepartner/Lebenspartner
zzgl. angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
zzgl. den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, sofern keine Pflichtversicherung besteht.
Schwerbehinderte Menschen, deren Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen G enthält, bekommen einen Mehrbedarf von 17% des maßgebenden Regelsatzes anerkannt. (= 61,88 €) Außerdem werden als Grundsicherungsleistung weitere Mehrbedarfe (z.B. für Kindererziehung, kostenaufwändige Ernährung) gewährt. Ab 01.01.2005 werden in Sonderfällen auch Mietschulden als Grundsicherungsleistung übernommen, Von dem errechneten Bedarf wird das anrechenbare Einkommen oder Vermögen abgezogen.
Was zählt zum Einkommen?
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Zum Einkommen gehören z.B.
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Zum Einkommen gehören z.B. nicht
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- · Erwerbseinkommen,
- · Kindergeld,
- · Renten, Pensionen,
- · Wohngeld,
- · Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
- · Zinsen und Kapitaleinkünfte und
- · Steuererstattungen
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- · Sozialhilfeleistungen,
- · Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und sonstige Leistungen für Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der Grundrente,
- · Erziehungsgeld,
- · Zuschüsse zu Sozialversicherungsbeiträgen und
- · Leistungen aus der sozialen oder privaten Pflegeversicherung
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