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Als Gliedmaß gilt mindestens die ganze Hand oder der ganze Fuß. Nicht anspruchsberechtigt sind Schwerbehinderte, deren Behinderung ausschließlich auf einem Ausfall oder einer Beeinträchtigung des Sehvermögens beruht.
Das Landespflegegeld wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bei der zuständigen Kreis- oder Stadtverwaltung zu stellen. Ein Anspruch besteht erst nach Vollendung des ersten Lebensjahres.
Die Höhe des Pflegegeldes als auch die Gewährung werden von der Höhe des Pflegegeldes nach dem Pflegeversicherungsgesetz abhängig gemacht (Einstufung durch den medizinischen Dienst) und unabhängig des eigenen Einkommens und Vermögens bewilligt, sofern die Voraussetzung hinreichend bestätigt wurde.
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