in der Stadt Trier

im Landkreis Trier-Saarburg

Impressum

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Informationen zur Pflegeversicherung

Vorversicherungszeit
Die Vorversicherungszeit gilt als erfüllt, wenn der/die Versicherte in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung mindestens zwei Jahre als Mitglied versichert oder familienversichert war. Für versicherte Kinder gilt die Vorversicherungszeit als erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfüllt.

Wo und wie stelle ich den Antrag?
Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen werden ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Wird der Antrag später als einen Monat nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt, werden die Leistungen vom Beginn des Monats der Antragstellung an gewährt.
Sie stellen den Antrag auf Leistungen nach der Pflegeversicherung bei Ihrer zuständigen Pflegekasse. Die Pflegekasse sendet Ihnen auf Anforderung ein entsprechendes Formular zu, das vom Pflegebedürftigen oder seinem Bevollmächtigten/gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden muß. Ein ärztliches Attest ist nicht dazu notwendig.

Bei vielen Pflegekassen kann man sich das Formular auch auf deren Internetseite downloaden.

Wer entscheidet darüber?
Die zuständige Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst mit einer Begutachtung und Einschätzung der Pflegesituation.
Aufgrund des erstellten Gutachtens fällt die Pflegekasse die Entscheidung über die Einstufung nach der Pflegeversicherung und schickt einen schriftlichen Bescheid, spätestens nach 5 Wochen nach Antragseingang.
Verkürzte Begutachtungsfristen gelten in Fällen wie Krankenhausaufenthalt, stationärer Reha, oder bei voraussichtlicher Inanspruchnahme der Pflegezeit durch die Angehörigen. Wenn Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie einen Widerspruch bei der Pflegekasse einreichen innerhalb der im Bescheid genannten Frist. Die Begründung für den Widerspruch kann auch nachgereicht werden.

Einstufungen/Leistungen ab 01.01.2012

 

Pflegestufe I

Pflegestufe II

Pflegestufe III

Hilfebedarf

1x täglich pflegerische Hilfe und mehrmals wöchentlich hauswirtschaftliche Versorgung notwendig

3x täglich zu verschiedenen Tageszeiten pfleg. Hilfe und mehrfach wöchentlich hauswirtschaftliche Versorgung notwendig

Täglich, rund um die Uhr, auch nachts pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung notwendig


Voraus-
setzungen

Grundpflege mehr als 45 Minuten,insgesamt mehr als 90 Minuten Hilfebedarf täglich

Grundpflege mehr als 2 Stunden, insgesamt mehr als 3 Stunden Hilfebedarf täglich

Grundpflege mehr als 4 Stunden, Insgesamt mehr als 5 Stunden Hilfebedarf täglich

Pflegegeld

235 Euro

440 Euro

700 Euro

Sachleistung

450 Euro

1.100 Euro

1.550 Euro
Härtefall: 1.918 Euro

Kombinations-leistung

Wird prozentual aufgeteilt

Wird prozentual aufgeteilt

Wird prozentual aufgeteilt

Stationär

1.023 Euro

1.279 Euro

1550 Euro / Härtefall 1.918 Euro

Tages- oder Nachtpflege

450 Euro

1.100 Euro

1.550 Euro
 

Pflegebedürftige können die Ansprüche auf Tages- und Nachtpflege, Pflegegeld und Pflegesachleistung nach ihrer Wahl miteinander kombinieren. Wenn Tagespflege in Verbindung mit Pflegegeld oder mit Pflegesachleistungen oder einer Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen in Anspruch genommen wird, erhöht sich der Gesamtleistungsanspruch auf 150%.

Weitere Leistungen (ab 01.01.2012):

Verhinderungspflege

Bei Verhinderung oder Urlaub der Angehörigen oder der ehrenamtlichen Pflegeperson, besteht Anspruch auf Ersatzpflege für bis zu 28 Kalendertagen und bis zu 1.550,00 Euro im Jahr (gültig für alle Pflegestufen!). Die Ersatzpflege kann durch Bekannte, Nachbarn oder auch einen ambulanten Pflegedienst erbracht werden. Die Inanspruchnahme ist auch stundenweise oder tageweise möglich. Voraussetzung für Verhinderungspflege: es muß mindestens 6 Monate gepflegt worden sein. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise als Entlastungsangebot in Anspruch genommen werden.
Wird die Verhinderungspflege nur für einige Stunden am Tag (
bis zu 8 Stunden) in Anspruch genommen wird nach einer Vereinbarung der Spitzenverbände der Pflegekassen vom 5.4.2000 in Siegburg das Pflegegeld für den betreffenden Tag nicht gekürzt und der Tag wird nicht auf die Höchstanspruchsdauer von 28 Tagen Verhinderungspflegeleistung im Jahr angerechnet, es erfolgt ausschließlich die Anrechnung auf den Höchstbetrag von
1.550,00 Euro.
Bei Inanspruchnahme der Verhinderungspflege über 8 Stunden am Tag erfolgt eine Anrechnung auf den Höchstbetrag (1.510,00 Euro) und auf die Höchstdauer (28 Kalendertage), auch das Pflegegeld wird gekürzt.

Kurzzeitpflege

Die Pflegekasse übernimmt pflegebedingte Aufwändungen vollstationärer Pflege bis zu 4 Wochen im Kalenderjahr bis zur Höhe von 1.550 Euro. Die Kurzzeitpflege muß in einer stationären Einrichtung durchgeführt werden.

Hilfsmittel

Für zum Verbrauch bestimmt Hilfsmittel (z.B. Bettschutzeinlagen) wird ein Betrag von bis zu 31,- Euro monatlich übernommen. Für techn. Hilfsmittel ist eine Zuzahlung in Höhe von 10%, höchstens jedoch 25,- Euro zu leisten.

Wohnraum
verbesserung

Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Umfeldes z.B. Dusche bis zu einem Betrag von 2.557,- Euro. Es wird eine angemessene Eigenbeteiligung erwartet, abhängig von den Einkommensverhältnissen.

Zusätzliche Betreuungsleistungen bei häuslicher Pflege

Pflegebedürftige mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (§ 45a SGB XI) erhalten eine Kostenerstattung für bestimmte Leistungen bis zum Betrag von 100,00 Euro (Grundbetrag) oder bis zu 200 Euro (erhöhter Betrag) monatlich, auch wenn sie noch keine Pflegestufe haben. Dazu gehören Personen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen. Nicht in Anspruch genommene Leistungen können ins nächste Kalenderjahr übertragen werden. Siehe auch hier

Einrichtungen der
Behindertenhilfe

für Pflegebedürftige in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe übernimmt die Pflegekasse 10% des Heimentgeltes, höchstens 256,- Euro

Sonderfall: Pflegegeld für behinderte Kinder

Pflegegeld für ein Kind zu beantragen ist nicht leicht, denn besonders bei Kleinkindern muss der Pflegeaufwand erheblich höher sein als zu dem normalen Hilfebedarf eines Kindes. "Bei der Zuordnung von Kindern in die Pflegestufen ist der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend, § 15 Abs, 2 SGB XI.
Die Prüfung der Pflegebedürftigkeit von Kindern ist in der Regel durch besonders geschulte Gutachter vorzunehmen.
Für nähere Angaben dazu verweisen wir hier auf zwei sehr informative Webseite:
www.behinderte-kinder.de und www.intakt.info/

Worterklärungen

Pflegegeld

Das Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegekräfte, wird direkt an Pflegebedürftigen ausgezahlt. Zu empfehlen, wenn Angehörige oder privat gesuchte Helfer die Pflege übernehmen.

Sachleistung

Mit den "Sachleistungen" werden die Dienstleistungen professioneller Pflegeeinrichtungen finanziert.
Der anerkannte Pflegedienst rechnet dabei direkt mit der Pflegekasse ab.

Kombinations-
leistung

Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistung z.b. der Pflegebedürftige bekommt 50% Sachleistung für den Einsatz eines professionellen Pflegedienstes und 50% Pflegegeld für den Einsatz von privat beschafften Hilfen

________________________________________________________________________________________________________________________ aktualisiert am 15.05.12
Diese Seite ist zur ersten Orientierung gedacht und kann die Beratung durch den Pflegestützpunkt nicht ersetzen