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Vorversicherungszeit Die Vorversicherungszeit gilt als erfüllt, wenn der/die Versicherte in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung mindestens zwei Jahre als Mitglied versichert oder familienversichert war. Für versicherte Kinder gilt die Vorversicherungszeit als erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfüllt.
Wo und wie stelle ich den Antrag? Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen werden ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Wird der Antrag später als einen Monat nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt, werden die Leistungen vom Beginn des Monats der Antragstellung an gewährt. Sie stellen den Antrag auf Leistungen nach der Pflegeversicherung bei Ihrer zuständigen Pflegekasse. Die Pflegekasse sendet Ihnen auf Anforderung ein entsprechendes Formular zu, das vom Pflegebedürftigen oder seinem Bevollmächtigten/gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden muß. Ein ärztliches Attest ist nicht dazu notwendig.
Bei vielen Pflegekassen kann man sich das Formular auch auf deren Internetseite downloaden.
Wer entscheidet darüber? Die zuständige Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst mit einer Begutachtung und Einschätzung der Pflegesituation. Aufgrund des erstellten Gutachtens fällt die Pflegekasse die Entscheidung über die Einstufung nach der Pflegeversicherung und schickt einen schriftlichen Bescheid, spätestens nach 5 Wochen nach Antragseingang. Verkürzte Begutachtungsfristen gelten in Fällen wie Krankenhausaufenthalt, stationärer Reha, oder bei voraussichtlicher Inanspruchnahme der Pflegezeit durch die Angehörigen. Wenn Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie einen Widerspruch bei der Pflegekasse einreichen innerhalb der im Bescheid genannten Frist. Die Begründung für den Widerspruch kann auch nachgereicht werden.
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