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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz 29.11.2011
Pflegebedürftige können ihren Pflegedienstvertrag jederzeit kündigen - Urteil des Bundesgerichtshofs sorgt für Klarheit
Ein Pflegebedürftiger kann seinen Pflegedienstvertrag jederzeit fristlos kündigen, wenn er sein Vertrauen in die Tätigkeit des Pflegedienstes verloren hat, das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 9. Juni 2011, Aktenzeichen: III ZR 203/10). "Das Urteil stärkt die Rechte der Pflegebedürftigen erheblich", darauf weist Gisela Rohmann von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hin. "Bisher war umstritten, ob der Pflegebedürftige bei einer Kündigung des Pflegedienstvertrages Fristen einhalten muss."
Der Umgang mit pflegebedürftigen Menschen erfordert nicht nur Fachwissen, sondern greift auch in den persönlichen Lebensbereich der Pflegebedürftigen ein. Laut BGH ist er daher als Dienst höherer Art anzusehen, der einem Pflegedienst aufgrund eines besonderen Vertrauens übertragen wird. Er darf nicht hinter anderen Diensten wie zum Beispiel anderen Berufen im Gesundheitsbereich oder einem Partnerschaftsvermittler zurückbleiben. Für all diese höheren Dienste besteht ein fristloses Kündigungsrecht.
Dieses Recht kann nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass in vorformulierten Vertragsbedingungen (AGB) eine Kündigungsfrist vereinbart wird. Das bedeutet, dass ein Pflegebedürftiger selbst dann fristlos kündigen kann, wenn sein vorformulierter Pflegedienstvertrag eine Kündigungsfrist vorsieht. Nach dem Urteil benachteiligt diese Klausel den Pflegebedürftigen unangemessen und ist deshalb unwirksam. Daraus folgt dann auch, dass der Pflegedienst für den Zeitraum nach der fristlosen Kündigung nichts mehr in Rechnung stellen darf.
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