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Arzt und Zahnarztbesuche Praxisgebühr von 10 € pro Quartal für den Erstbesuch bei Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeut Ausnahme: Schutzimpfungen, zahnärztliche Kontrolluntersuchungen und Früherkennungsuntersuchungen
Arzneimittel und Verbandmittel 10% des Preises, mindestens 5 €, maximal 10 € pro Arznei- undVerbandsmittel, liegen die Kosten unter 5 €, muss der volle Preis bezahlt werden.
Heilmittel(z.B. Massagen, Krankengymnastik): 10% der Kosten des Heilmittels und der Kosten des Hausbesuches, zuzüglich 10 € je Verordnung
Häusliche Krankenpflege 10% der Kosten begrenzt auf 28 Tage pro Kalenderjahr, zuzüglich 10 € je Verordnung (Zuzahlung und Verordnungsgebühr werden direkt an die Krankenkasse gezahlt!)
Hilfsmittel (z.B. Rollstühle, Hörgeräte usw.): 10% der Kosten, mindestens 5 €, maximal 25 € Ausnahme: bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln z.B. Windeln: Zuzahlung von 10 % pro Packung, aber je Indikation maximal 10 € pro Monat
Sehhilfen: Beteiligung der Krankenkasse an den Kosten nur für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und für stark Sehbehinderte, die nach Korrektur der Augen mit Sehhilfe max. 30% Sehkraft auf dem besseren Auge haben, besondere Ausnahmefälle nach Richtlinienkatalog
Fahrtkosten bei stationärer (nicht im Akutfall),teilstationärer Behandlung und zur ambulanten Behandlung bei Vorliegen eines der folgenden Kriterien:
- Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen aG ,Bl oder H,
- Pflegestufe 2 oder 3,
- ambulante Dialyse, onkologische Strahlen- oder Chemotherapie, zwingende medizinische Gründe.
Transporte müssen grundsätzlich vorher vom behandelnden Arzt verordnet und von der zuständigen Krankenkasse genehmigt werden Zuzahlung: 10% der Kosten, mindestens 5 €, maximal 10 € pro Fahrt , Hin- und Rückfahrt gelten als jeweils eine Fahrt.Zuzahlungspflicht auch für Versicherte unter 18 Jahren
Krankenhausbehandlung 10 € pro Tag für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr
Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmassnahme: 10 € pro Tag Besonderheit: bei Anschlussheilbehandlung ist die Zuzahlung auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt. Hierbei werden die Zuzahlungen für den Krankenhausaufenthalt angerechnet, wenn zwischen beiden Aufenthalten nicht mehr als 14 Tage liegen.
Zahnersatz: 50% der Kosten ohne Bonus, 40% der Kosten mit Bonus, 35% der Kosten bei Nachweis langjähriger Pflege
Belastungsgrenzen
Alle Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr haben Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze von 2% des jährlichen Bruttoeinkommens zu leisten. Alle Zuzahlungen, auch die Praxisgebühr, werden für das Erreichen dieser Grenze berücksichtigt. Zu den Bruttoeinnahmen gehören u.a. Renteneinkünfte, Grundsicherung usw. Die Höhe der geleisteten Ausgaben ist der Krankenkasse anhand von Quittungen nachzuweisen. Wer Zuzahlungen in Höhe der Belastungsgrenze geleistet hat, wird von der Krankenkasse auf Antrag für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreit.
Für schwerwiegend chronisch kranke Menschen besteht eine Belastungsgrenze von 1% des jährlichen Bruttoeinkommens. Als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer wegen derselben Erkrankung innerhalb des letzten Jahres mindestens einmal pro Quartal in ärztlicher Behandlung war und eines der folgenden Kriterien erfüllt:
• Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe II oder III nach SGB XI vor.
• Es liegt ein Grad der Behinderung von mindestens 60% nach 30 BVG oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60% nach 56 Abs. 2,SGB VII vor.
• Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich, ohne die nach Einschätzung des Arztes eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Krankheit, dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität oder Verminderung der Lebenserwartung zu erwarten ist. Für Familien verringert sich die Belastungsgrenze durch die Kinderfreibeträge (pro Kind 3.864 Euro) und den Freibetrag für den Ehepartner (4.536 Euro). Bei Beziehern von Sozialhilfe gilt der Regelsatz des Haushaltsvorstands als Berechnungsgrundlage für die Belastungsgrenze.
Bonusregelungen
Wer sich beispielsweise gesundheitsbewusst verhält, sich in ein Hausarztsystem oder ein Programm für chronisch Kranke einschreibt bzw. regelmässig an Vorsorgeuntersuchungen oder Präventionsprogrammen teilnimmt, kann dadurch seine Beitrage und Zuzahlungen senken. Jede Krankenkasse gestaltet solche Bonussysteme individuell aus. Inzwischen bieten einige Krankenkassen im Bonusprogramm auch komplette Zuzahlungsbefreiung unabhängig vom jeweiligen Einkommen an, wenn der chronisch kranke Patient z.B. an einem strukturiertem Behandlungsprogramm teilnimmt. Fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach.
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